Die Deckstation des Gestüts Schlossäcker ist als Besamungsstation nach den EU-Richtlinien anerkannt. Alle Stuteneigentümer, die diese benutzen, erkennen nachstehende Bedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen an.
Die Decksaison beginnt am 01.02. und endet am 01.08. eines jeden Kalenderjahres.
Die Deckscheine sind zu Beginn der Decksaison beim Gestüt (nicht beim Tierarzt) einzureichen.
Die im Hengstkatalog angegebenen Decktaxen verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Für Stuten, die nach dem 01.07. des jeweiligen Jahres erstmalig besamt und nicht tragend geworden sind, gewährt das Gestüt, sofern hierüber eine tierärztliche Bescheinigung bis zum 01.12. vom Besteller oder Stuteneigentümer vorgelegt wird, im Folgejahr volle Deckgeldfreiheit (in der jeweiligen Preisklasse). Für die Stuten, die nicht aufgenommen bzw. resorbiert haben, gewährt das Gestüt, soweit ihm vom Besteller oder Stuteneigentümer bis zum 01.12. hierüber eine tierärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, im Folgejahr einen Nachlass in Höhe von 50% der für diese Saison bezahlten Decktaxe.
Alle Hengste des Gestüts werden in der künstlichen Besamung eingesetzt. Sollte ein Hengst im Laufe der Decksaison aus besonderen Gründen (Turniereinsatz, Krankheit usw.) nicht zur Verfügung stehen, kann, wenn möglich, auch ohne besondere Zustimmung des Bestellers bzw. Stuteneigentümers TG-Sperma eingesetzt werden oder vom Gestüt Schlossäcker ein anderer Hengst der Station angeboten werden. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Deckgeldes besteht in diesen Fällen nicht.
Für Stuten, die auf dem Gestüt besamt werden, stehen Boxen zur Verfügung. Der Tagessatz für Stuten beträgt 13,00 €, für Stuten mit Fohlen 15,00 € und versteht sich jeweils inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Unterstellung erfolgt auf Gefahr des Stuteneigentümers bzw. Bestellers. Der Stuteneigentümer bzw. Besteller erklärt sich damit einverstanden, dass bei Bedarf ein Fachtierarzt auf seine Kosten hinzugezogen wird, sofern das Gestüt Schlossäcker dieses für zweckdienlich hält. Diese Kosten werden durch den Tierarzt dem Besteller gesondert in Rechung gestellt. Besamungen erfolgen nur nach Follikelkontrolle durch den Vertragstierarzt der Station. Tupferproben sind erforderlich, außer bei Maidenstuten und Fohlenstuten. Die Abrechnung erfolgt durch den Tierarzt direkt an den Besteller.
Samenbestellungen werden telefonisch oder per Fax montags bis freitags bis 10:00 Uhr und samstags bis 9.00 Uhr angenommen. Eine Samenauslieferung am Sonntag ist möglich, da jedoch höhere Zustellkosten anfallen, müssen diese im Einzelfall vom Besteller erfragt werden. An Sonn- und Feiertagen erfolgt kein Samenversand.
Aus der Samenbestellung müssen folgende Angaben ersichtlich sein:
Der Versand erfolgt durch ein vom Gestüt beauftragtes Transportunternehmen. Die Samenversandkosten gehen zu Lasten des Bestellers und werden gesondert in Rechnung gestellt. Lieferungen außerhalb Deutschlands erfolgen nur gegen Vorkasse. Bei Spermaversand ins Ausland wird zusätzlich eine Gebühr für den Amtstierarzt fällig. Das Versand- oder Verspätungsrisiko trägt der Empfänger, ebenso das Risiko der Verschlechterung des Samens während des Transports.
Alle durch das Gestüt erbrachte Lieferungen und Leistungen sind nach Erhalt der Rechnung sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Im Falle eines Verkaufs geht das Eigentum an dem verkauften Gegenstand erst vom Gestüt auf den Besteller bzw. Käufer über, wenn dieser sämtliche offene Forderungen des Gestüts gegen ihn bezahlt hat.
Das Gestüt haftet für Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet das Gestüt nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Im übrigen sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadenersatzansprüche gegen das Gestüt, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Schadenersatzansprüchen wegen Sachmängeln gilt die Haftungsbegrenzung zusätzlich nicht, wenn das Gestüt einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat. Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit Sachmängeln verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Sache. Bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gilt jeweils die gesetzliche Verjährungsfrist.
Die Haftung des Gestüts als Tierhalter nach § 833 BGB und/oder als Tieraufseher gem. § 834 BGB wird innerhalb vorgenannter Grenzen ebenfalls ausgeschlossen. Jeder Pferdeeigentümer, der sein Tier auf Gestütsgelände bringt, hat zur Abdeckung seines Risikos aus der Tierhalter- und/oder Tieraufseherhaftung nach §§ 833, 834 BGB eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und dies auf Verlangen dem Gestüt nachzuweisen.
Soweit der Vertragspartner des Gestüts Kaufmann ist, ist stets der Sitz des Gestüts Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung.
Es wird die ausschließliche Geltung deutschen Rechts vereinbart. Das UN-Kaufrecht-Übereinkommen (CISG) ist dabei ausgeschlossen.
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben der Vertrag und/oder die Geschäftsbedingungen im übrigen unberührt. Es gilt dann anstelle der unwirksamen die wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Dasselbe gilt für den Fall, dass sich eine Regelung als undurchführbar erweisen sollte oder die Vereinbarung lückenhaft ist.
